Verkehrsunternehmen Hegau-Bodensee Verbund (VHB)
gültig ab 01.12.2009
Tarifbestimmungen
Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren auf den Linien und Strecken der in den VHB einbezogenen Verkehrsunternehmen (Anlage 1). Der Verbundraum entspricht den politischen Grenzen des Landkreises Konstanz (siehe Anlage 2, Teil1). Ausnahmen hiervon siehe Anlage 2, Teil 2 und für die Stadtverkehre die Anlagen 7-11. Die Tarifbestimmungen gelten auch in allen Zügen des Nahverkehrs (IRE = InterRegioEx-press, RE = RegionalExpress, RB = RegionalBahn, SBB und HzL) auf den Strecken der Deutschen Bahn AG (DB), der SBB GmbH (seehas) und der HzL (seehäsle). Die Tarifbestimmungen gelten nicht für Züge des Fernverkehrs der DB (D, IR, IC, EC, ICE, CIS, EN, ICN). Diese Züge können nur mit Fahrkarten der DB benutzt werden. Fahrkarten des Verbundtarifs werden dort - auch gegen Zahlung eines Zuschlages - nicht anerkannt. Sonderregelungen und Sonderverkehre nach örtlicher Bekanntmachung. Für Fahrten von und nach außerhalb des Verbundraumes des VHB gelten die Tarife und Beförderungsbedingungen des jeweils benutzten Verkehrsunternehmens.
Für die Preisbildung ist der Tarifraum in Tarifzonen (Flächenzonen) eingeteilt. Die Kennzeichnung erfolgt durch Tarifzonenzahlen. Der Fahrpreis richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der bei der Fahrt berührten Tarifzonen. Gibt es mehrere Fahrtmöglichkeiten, wird der tatsächlich benutzte Weg zur Fahrpreisberechnung herangezogen. Beginnt oder endet eine Fahrt an einer Haltestelle, die auf einer Tarifzonengrenze liegt, so zählt diese Haltestelle zu der Tarifzone, in der die Fahrt durchgeführt wird. Tarifzonen, die bei einer Fahrt mehrmals berührt werden, werden bei der Preisbildung nur einmal berechnet. Im Zeitkartenbereich sind die ersten beiden Zonen zu einer Preisstufe zusammengefasst. Zeitkarten für 4 Zonen und mehr gelten im gesamten VHB-Gebiet. Start- und Ziel-Zone sind auf der Karte eingetragen und in diesen und evtl. weiteren dazwischen liegenden Zonen ist die Karte gültig. Innerhalb dieser Tarifzonen können die Verkehrsunternehmen freizügig benutzt werden. Bei Umwegfahrten wird zusätzlich die Via-Zone ausgewiesen. Die Verbund-Fahrkarten sind bei den Verkaufsstellen der Verkehrsunternehmen des Verbundes, an Fahrkartenautomaten und in den Bussen erhältlich. Ein Verkauf findet nur innerhalb des Landkreises Konstanz statt. Als Ausnahmeregelung werden in Schaffhausen (CH) am DB-Schalter für die Bewohner der Gemeinde Büsingen Tages- und Familientageskarten verkauft. Der Wohnort Büsingen ist mit einem gültigen Personalausweis/Reisepass nachzuweisen. Die jeweils genehmigten Fahrpreise sind verbindliche Grundlage der Fahrpreisermittlung, sie sind in der jeweils gültigen Fahrpreistafel enthalten. Die in der Fahrpreistafel angegebenen Fahrpreise für Kinder gelten vom Beginn der gesetzlichen Schulpflicht an, spätestens aber ab Vollendung des 6. Lebensjahres bis vor der Vollendung des 15. Lebensjahres. Ab dem Tag, an dem das Kind das 15. Lebensjahr vollendet, gilt der Erwachsenentarif. Nicht schulpflichtige Kinder unter 6 Jahren werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson mit gültiger Fahrkarte unentgeltlich befördert. Eine Aufsichtsperson kann bis zu 4 nicht schulpflichtige Kinder unter 6 Jahren unentgeltlich mitnehmen. Für jedes weitere Kind ist der Fahrpreis für Kinder zu entrichten.
Folgende Fahrkarten werden für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs dieses Verbundtarifes ausgegeben: 5.1 Fahrkarten mit beschränkter Fahrtenzahl 5.2 Fahrkarten mit unbeschränkten Fahrtenzahlen
6. Fahrkarten mit beschränkter Fahrtenzahl 6.1 Einzelfahrkarten Einzelfahrkarten gelten für eine Fahrt in eine Richtung und berechtigen zum Umsteigen. Beim Umsteigen ist der nächste fahrplanmäßige Anschluss zu benutzen, da sonst wegen Fahrtunterbrechung eine neue Fahrkarte erforderlich wird. Die Fahrkarten sind unverzüglich bei Fahrtantritt zu entwerten, falls sie nicht bereits entwertet ausgegeben werden. Entwertete Einzelfahrkarten sind nicht übertragbar. Umweg-, Rund- und Rückfahrten sowie Fahrtunterbrechungen sind nicht gestattet. Die Zone, in der die Fahrt angetreten wurde, wird durch Entwerteraufdruck oder bei Verkauf im Bus durch elektronische Drucker auf der Fahrkarte ausgewiesen. Aus Fahrkartenautomaten ausgegebene Einzelfahrkarten sind bereits entwertet. 6.2 Punktekarte An den Bahnhöfen und Haltepunkten der Deutschen Bahn AG (DB), der SBB GmbH (seehas) und der HzL (seehäsle) muss die Punktekarte vom Fahrgast vor Fahrtantritt im Fahrscheinentwerter auf dem Bahnsteig entwertet werden. Die notwendige Punktzahl ist den ausgehängten Entwertungstafeln zu entnehmen. Eine Entwertung der Punktekarte in den Zügen der Deutschen Bahn AG (DB), der SBB GmbH (seehas) und der HzL (seehäsle) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Zur Entwertung im Fahrscheinentwerter muss ein Streifen entsprechend der benötigten Anzahl von Punkten umgeknickt und in Pfeilrichtung in den Entwerter geschoben werden. Bei Karten, die als Bogen mit 3 Streifen à 20 Punkten ausgegeben werden, muss hierzu ein Streifen längs von den anderen abgetrennt werden. In den Regional- und Stadtbussen ohne Entwerter werden die Punktekarten vom Fahrpersonal abgestempelt bzw. handschriftlich entwertet unter Angabe der Abgangszone. Durch den Entwerteraufdruck gelten der abgestempelte Punkt und alle leeren Punkte davor mit niedrigerer Nummer als entwertet. Restpunkte eines Streifens können zusammen mit einem neuen Streifen verwendet werden: In diesem Falle sind der letzte Punkt des alten Streifens und die noch erforderlichen Punkte des neuen Streifens zu entwerten. Abgetrennte Einzelpunkte sind ungültig. Als Fahrkarte sind nur ganze Streifen gültig. Rückfahrt auf bereits für die Hinfahrt entwerteten Punkten ist nicht gestattet. Für eine Fahrt entwertete Punkte sind nicht übertragbar. Punktekarten können von mehreren Personen genutzt werden, für jeden Fahrgast ist die erforderliche Punktezahl getrennt zu entwerten. Für Kinder ist bei Benutzung der Punktekarte die halbe Punktezahl erforderlich (gemäß Entwertungstabelle). Im übrigen gelten die Bestimmungen für Einzelfahrkarten. Punktekarten sind ab Ausgabe ein Jahr gültig. Die (anteilige) Erstattung des Fahrpreises muss spätestens 6 Monate nach Ablauf der Gültigkeit beantragt werden. 6.3 Fahrradkarte VHB-Fahrradkarten zur Beförderung von Fahrrädern gelten nur in den Zügen der DB-Schwarzwaldbahn und im SBB(seehas) zwischen Engen und Konstanz, im HzL (seehäsle) zwischen Radolfzell und Stockach sowie auf den Regionalbuslinien der SüdbadenBus GmbH, DB ZugBus RAB GmbH und Fa. Schmidbauer. Ein Anspruch auf Beförderung von Fahrrädern besteht nicht. Im Einzelfall entscheidet das Fahr- oder Zugbegleitpersonal. Für die Stadtverkehre Konstanz, Radolfzell, Singen und Engen hat dieses Angebot keine Gültigkeit. Die VHB-Fahrradkarte ist über alle DB-Verkaufssysteme, HzL-Fahrkartenautomaten sowie bei den genannten Regionalbusunternehmen erhältlich. Die VHB-Fahrradkarten gelten Montag – Freitag ab 9:00 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ganztägig. VHB-Fahrradkarten gelten für eine Fahrt in eine Richtung und berechtigen zum Umstieg auf die genannten Verkehrsunternehmen. Beim Umsteigen ist der nächste fahrplanmäßige Anschluss zu benutzen, da ansonsten auf Grund einer Fahrunterbrechung eine neue Fahrkarte erforderlich wird. Die VHB-Fahrradkarte gilt ab Ausgabezeitpunkt 2 Stunden. Diese Zeit darf nur überschritten werden, wenn die Reisedauer durch Umstände verlängert wurde, die ein beteiligtes Verkehrsunternehmen zu vertreten hat (z. B. Zugausfall, Verspätung). In den IRE-Zügen der Linie Basel – Singen – Ulm, den RB-/S Zügen der Linie Singen – Schaffhausen, den RB-Zügen der Linie Singen/Radolfzell – Friedrichshafen und den RE-Zügen der Linie Singen – Stuttgart hat dieses Verbundangebot keine Gültigkeit. Zur Nutzung dieser Züge oder an Montag bis Freitag vor 9:00 Uhr, ist eine Fahrradkarte nach Tarif des jeweils benutzten Unternehmens zu lösen.
7. Fahrkarten mit unbeschränkten Fahrtenzahlen 7.1 Tages- und Familientageskartekarte Die Tageskarte gilt von Montag bis Freitag ab 08.00 Uhr bis Betriebsschluss und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ganztägig auf dem gesamten VHB-Netz. Die Familientageskarte gilt von Montag bis Freitag ab 08.00 Uhr bis Betriebsschluss und an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ganztägig auf dem gesamten VHB-Netz. Sie berechtigt zur Fahrt von zwei Erwachsenen und bis zu 4 Kindern bis einschließlich 14 Jahren sowie einem Hund. Bei Vorlage des Landesfamilienpasses sind alle dort eingetragenen Kinder – unabhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder – zur kostenlosen Mitfahrt auf der Familientageskarte berechtigt. Tages- bzw. Familientageskarten sind vor Fahrtantritt zu bewerten bzw. zu entwerten. Sie gelten nur am Be- bzw. Entwertungstag.
Sie gelten für beliebig viele Fahrten innerhalb der Geltungsdauer und des Geltungsbereichs. Die Geltungsdauer ergibt sich aus dem auf der Karte angegebenen Monat, der Geltungsbereich aus den auf der Karte angegebenen Tarifzonennummern. Veränderungen der eingetragenen Geltungsdauer bzw. des Geltungsbereichs machen die Karten ungültig. Die Monatskarte ist übertragbar. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen berechtigt sie außerdem zur unentgeltlichen Mitnahme von einem weiteren Erwachsenen sowie bis zu vier Kindern bis einschließlich 14 Jahren und einem Hund. Bei Vorlage des Landesfamilienpasses sind alle dort eingetragenen Kinder – unabhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder – an diesen Tagen zur kostenlosen Mitfahrt berechtigt.
Es kann von jedem Berechtigten in Anspruch genommen werden, der zur Abbuchung der Monatsbeträge eine Einzugsermächtigung erteilt und eine Bankverbindung in Deutschland hat. Berechnungsgrundlage sind die jeweiligen Beförderungstarife des Tarifverbundes. Der Preis des Jahresabonnements beträgt 10/12 des Preises für Monatskarten (siehe Preistafel Anlage 4). Der Preis des Jahresabonnements wird in 12 Teilbeträgen monatlich abgebucht. Bei Tarifänderungen werden die monatlichen Abbuchungsbeträge ab dem Änderungszeitpunkt angepasst. Das Jahresabonnement ist als übertragbare sowie als persönliche Karte erhältlich und berechtigt an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen außerdem zur unentgeltlichen Mitnahme von einem weiteren Erwachsenen sowie bis zu vier Kindern bis einschließlich 14 Jahren und einem Hund. Bei Vorlage des Landesfamilienpasses sind alle dort eingetragenen Kinder – unabhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder – an diesen Tagen zur kostenlosen Mitfahrt berechtigt. Das Jahresabonnement gilt an zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten. Wird das Jahresabonnement nicht einen Monat vor Ablauf gekündigt, verlängert es sich jeweils um zwölf Monate. Das Jahresabonnement beginnt jeweils nur am 1. eines jeden Monats. Der Bestellschein mit Ermächtigung zum Einzug von Forderungen mittels Lastschrift muss zum 10. des Vormonats bei einem Mitgliedsunternehmen des VHB vorliegen. Dies gilt für Änderungen entsprechend. Der Vertrag über den Bezug des Jahresabonnements kommt mit Zusendung der Jahreskarte zustande. Können Monatsbeträge mangels Kontodeckung nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift vom Kontoinhaber trotz korrekter Abbuchung nicht anerkannt oder wird die Einzugsermächtigung widerrufen, kann das Jahresabonnement von der Geschäftsstelle des VHB mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Das Jahresabonnement kann vom Inhaber jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Wird das Jahresabonnement vor Ablauf von 12 Monaten gekündigt, wird für den abgelaufenen Zeitraum der Unterschied zwischen den Monatsbeträgen und den Preisen der entsprechenden Monatskarten nacherhoben. Die Nacherhebung erfolgt nicht, wenn
Eine Nacherhebung unterbleibt außerdem, wenn die Kündigung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Wechsel des Arbeitsplatzes, Mutterschaft oder Erziehungsurlaub, Umzug an einen Ort außerhalb des Verbundgebietes oder unvorhergesehenen, vom Fahrgast nicht zu beeinflussenden Ereignissen begründet wird. Der Kündigungsgrund ist glaubhaft darzulegen. Bei jeder Kündigung des Jahresabonnements und bei Änderungen (z.B. Geltungsbereich) wird das Jahresabonnement ungültig und ist bis zum 5. des Nachmonats zurückzugeben. Solange das Jahresabonnement nicht zurückgegeben wird, ist weiterhin der Monatsbetrag zu zahlen. Für Änderungen wird ein Entgelt gemäß Preistafel erhoben (Ausnahme: beim Kauf eines höherwertigeren Jahresabonnements). Für abhanden gekommene persönliche Jahresabonnements wird gegen Entgelt (siehe Preistafel) ein persönliches Ersatz-Jahresabonnement für die restliche Geltungsdauer ausgestellt. Abhanden gekommene persönliche Jahresabonnements sind ungültig und bei Wiederauffinden unverzüglich an die Geschäftsstelle des VHB in Radolfzell, Eisenbahnstr. 5, zurückzugeben. Unpersönliche Jahresabonnements werden nicht ersetzt.
7.4.3. Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter 7.4.2 fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuches dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist; 7.4.4. Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung, Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen; 7.4.5. Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 40 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung, ausgebildet werden. 7.4.6. Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen; 7.4.7. Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist; 7.4.8. Beamtenanwärter/innen des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten/innen und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrganges die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter/innen des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrkostenersatz von der Verwaltung erhalten; 7.4.9. Teilnehmer an einem freiwilligen ökologischen bzw. sozialen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten. 7.4.10 Zivildienstleistende sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Auch Angehörige der Bundeswehr erhalten keine Monatskarte im Ausbildungsverkehr - Schülermonatskarten. Die Monatskarten im Ausbildungsverkehr erhalten nur Personen, deren Schulort bzw. Ausbildungsort im Landkreis Konstanz liegt. Monatskarten im Ausbildungsverkehr werden nur als persönliche, nicht übertragbare Karten ausgegeben. Sie müssen auf der Vorder- oder Rückseite vom Inhaber lesbar mit dessen vollständigen Vor- und Zunamen versehen sein. Für den Erwerb von Monatskarten im Ausbildungsverkehr wird die Berechtigung von der Schule bzw. dem Ausbildungsbetrieb auf der Basis-Karte bescheinigt. Sie ist vom Ausstellungstag an 1 Jahr gültig. Die Basis-Karte ist Bestandteil der Fahrkarte und ist auf Verlangen des Betriebspersonals zur Prüfung vorzulegen. Näheres regelt die Satzung des Landkreises Konstanz über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten (SENS). Die Monatskarten im Ausbildungsverkehr gelten für den angegebenen Kalendermonat und darüber hinaus am folgenden Werktag. Ist dieser Werktag ein Samstag, gelten die Karten bis zum nächstfolgenden Werktag. Monatskarten im Ausbildungsverkehr werden in folgenden Varianten angeboten: - Schülermonatskarte plus - Schülermonatskarte Schülermonatskarten im Listenverfahren werden ab dem Schuljahr 2008/2009 grundsätzlich als Schülermonatskarten -gültig nur an Schultagen- ausgegeben.
8. Beförderung von Schwerbehinderten Die Beförderung von Schwerbehinderten, ihrer Begleitpersonen, Führhunde, Krankenfahrstühle, orthopädischer Hilfsmittel und ihres Handgepäcks richten sich nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung. Für die Benutzung der 1. Klasse ist eine Fahrkarte 1. Klasse oder eine Fahrkarte 2. Klasse plus Aufpreis nach 9.1 erforderlich. Der Schwerbehindertenausweis berechtigt, auch mit Aufpreis, nicht zur Fahrt in der 1. Klasse.
9. Benutzung der 1. Klasse in Zügen 9.1 Einzelfahrkarte
10. Vorangemeldete Reisegruppen Vorangemeldete Gruppen ab 10 zahlenden Personen erhalten eine Ermäßigung gemäß Preistafel. Diese Ermäßigung wird nur gewährt, wenn sich die Reisegruppe zum gemeinsamen Reisezweck zusammenfindet und mit fahrplanmäßigen Fahrzeugen befördert werden kann. Zur Sicherstellung der Beförderung müssen Gruppen drei Tage vorher bei den für die Beförderung zuständigen Verkehrsunternehmen angemeldet werden. Es gelten die Bestimmungen der Einzelfahrkarten.
11. Beförderung von Polizei-, Grenzschutz- und Zollbeamten Polizeibeamte/-beamtinnen, Grenzschutzbeamte/-beamtinnen und Zollbeamte/-Zoll-beamtinnen in Uniform erhalten aus Gründen einer sicherheitsverbessernden personellen Präsenz grundsätzlich Freifahrt. Sie sind auch unter Beachtung der dienstrechtlichen Vorschriften zum Mitführen eines Diensthundes berechtigt.
12. Verlust oder Zerstörung von Fahrkarten Bei Verlust oder Zerstörung von unpersönlichen Fahrkarten wird grundsätzlich kein Ersatz geleistet. Bei Verlust von Magnetkarten, wird der Ersatz nur gegen Vorlage der entsprechenden Fahrscheinquittung bzw. der Magnetkarten-Nr. vorgenommen. Die Ersatzkarte wird gegen eine Bearbeitungsgebühr gemäß Entgelttabelle ausgestellt. Bei Zerstörung von Magnetkarten, wird der Ersatz nur gegen Vorlage der entsprechenden Fahrscheinquittung und gegen Rückgabe der beschädigten Magnetkarte vorgenommen. Die Ersatzkarte wird gegen eine Bearbeitungsgebühr gemäß Entgelttabelle ausgestellt. Unpersönliche Jahres-Abonnements werden nicht erstattet und müssen bis Ablauf weiter bezahlt werden. Bei nicht vom Kunden zu vertretende Beschädigungen der Magnetkarten (z.B. Abnutzung durch den Gebrauch der Karten) wird keine Gebühr erhoben.
13. Beförderungsentgelte für Tiere und Sachen 13.1 Hunde
Die Beförderung von sperrigen Sachen erfolgt nach den Tarif- und Beförderungsbestimmungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens.
Der VHB oder Verkehrsunternehmen können Kooperationen mit Veranstaltern abschließen (Verkehrsunternehmen nur im Einvernehmen mit dem VHB), die es deren Veranstaltungsbesuchern ermöglicht, mit der Eintrittkarte den VHB zu nutzen. Bezüglich der räumlichen und zeitlichen Gültigkeit dieser Kombitickets gelten die Einzelbestimmungen der jeweiligen Verträge bzw. Vereinbarungen.
Vorstehende Tarifbestimmungen wurden von den Tarifaufsichtsbehörden des VHB, dem Regierungspräsidium Freiburg und dem Innenministerium Baden-Württemberg genehmigt.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8 Anlage 8a Anlage 8b Anlage 9 Anlage 9a Anlage 10
2. Zwischen der Kernstadt und den Stadtteilen sowie zwischen den Stadtteilen
Monatskarte im Ausbildungsverkehr/Schülermonatskarte
nur als VHB-Karte erhältlich
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||